Vereinssatzung
§ 1
Der Verein führt den Namen Radsportverein „VORWÄRTS 1906“ Mainaschaff e. V.
Er hat seinen Sitz in Mainaschaff und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Geschäftsnummer VR 516 eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. in München und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein fördert den Sport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit-, Breiten- und Seniorensport.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband in München, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung der Sportanlagen, Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Kursen, sowie sportlichen und geselligen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Mitgliedschaft – Ehrenmitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreterin/s. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Verpflichtungen, wie insbesondere Umlagen und Arbeitseinsätze, zu erfüllen.
b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese endscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
c) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden.
d) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
e) Die Ehrenmitgliedschaft wird nicht durch langjährige Mitgliedschaft erworben sondern durch besondere ehrenamtliche Tätigkeit, persönlichen Einsatz und Verdienste beim RV06. Wem die Ehrenmitgliedschaft angeboten wird, wird im Vereinsausschuss mehrheitlich bestimmt.
f) Ein automatischer Entfall der Beitragszahlung ist nach Erlangung der Ehrenmitgliedschaft nicht gegeben. Ausnahmen hierfür können nur im Ausschuss mehrheitlich entschieden werden.
§ 5
Der Vorstand besteht aus den drei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
§ 6
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch einen der drei Vorsitzenden vertreten; jeder ist alleinvertretungsberechtigt
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Rest Zeit hinzu zu wählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem Betrage von 1500 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern und
b) den Beiräten.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, 4 c und 4 d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
der überfachliche Jugendleiter und
die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter, sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird von einem der drei Vorsitzenden geleitet.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben, länger als sechs Monate Mitglied im Verein sind und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen drei- köpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post an die per E-Mail erreichbaren Mitglieder, die an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied es Vereinsausschusses (Schriftführer) zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen. Das Quorum 1/5 der Mitglieder bezieht sich auf den Mitgliederstand zum Ende des der Mitgliederversammlung vorangegangenen Geschäftsjahres.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. (Quorum s. § 8)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen des Vereines an die Gemeinde Mainaschaff, die dieses für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch unter nachstehenden Bedingungen verwaltet:
- Im Zeitraum der treuhänderischen Verwaltung kann das Restvermögen zur unentgeltlichen Benutzung der Grund- und Hauptschule Mainaschaff überlassen werden.
- Sollte sich im Zeitraum der treuhänderischen Verwaltung ein Radsportverein konstituieren, der bereit ist, die letztgültige Satzung des Radsportverein Vorwärts 06 Mainaschaff e. V. zu übernehmen, so hat die Gemeinde Mainaschaff das Restvermögen unverzüglich an den unter diesen Bedingungen gegründeten Verein herauszugeben.
- Die Gemeinde Mainaschaff hat die letztgültige Satzung des Radsportverein Vorwärts 06 Mainaschaff e. V. auf die Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Hat sich im Treuhandzeitraum kein entsprechender Verein gebildet, so fällt das Eigentum an dem Restvermögen endgültig an die Gemeinde Mainaschaff, mit der Maßgabe, es für den Grundstock der Mainaschaffer Kultur-, Sport- und Sozialstiftung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Mainaschaff, den 28. Januar 2012